Gesetzklar

SEKTVO 2016 – sektvo_2016

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 2016-04-12

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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (A…

Inhaltsübersicht –

Abschnitt 1 S2 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation auto S2 Unterabschnitt 1 S0 Allgemeine Bestimmungen auto S0 col1 10* justify col2 70* § 1 1 col1 Anwendungsbereich 1 col2 § 2 1 col1 Schätzung des Auftragswerts 1 col2 § 3 1 col1 Antragsverfahren für Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb…

§ 1 – Anwendungsbereich

§ 2 – Schätzung des Auftragswerts

(1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch di…

§ 3 – Antragsverfahren für Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind

(1) Auftraggeber können bei der Europäischen Kommission beantragen festzustellen, dass die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie der Sektorenverordnung auf die Auftragsvergabe oder Ausrichtung von Wettbewerben für die Ausübung dieser Tätigkeit keine Anwendung fi…

§ 4 – Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe

§ 5 – Wahrung der Vertraulichkeit

(1) Sofern in dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, darf der Auftraggeber keine von den Unternehmen übermittelten und von diesen als vertraulich gekennzeichneten Informationen weitergeben. Dazu gehören insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die v…

§ 6 – Vermeidung von Interessenkonflikten

(1) Organmitglieder oder Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken. (2) Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, d…

§ 7 – Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens

§ 8 – Dokumentation

§ 9 – Grundsätze der Kommunikation

(1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel). (2) Die Kommunikation in einem Vergabeverfahren kann mündlich erfolg…

§ 10 – Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel

§ 10a – Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms

Für die Erstellung und Übermittlung von Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen über Auftragsänderungen (Bekanntmachungen) gelten die Anforderungen des § 10a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3 der Vergabeverordnung über die …

§ 11 – Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren

(1) Elektronische Mittel und deren technische Merkmale müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht einschränken…

§ 12 – Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation

(1) Der Auftraggeber kann im Vergabeverfahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlangen, wenn er Unternehmen während des gesamten Vergabeverfahrens unter einer Internetadresse einen unentgeltlichen, uneingeschränkten, volls…

§ 13 – Wahl der Verfahrensart

(1) Dem Auftraggeber stehen zur Vergabe von Aufträgen das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb sowie der wettbewerbliche Dialog nach seiner Wahl zur Verfügung. Die Innovationspartnerschaft steht nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügun…

§ 14 – Offenes Verfahren; Fristen

§ 15 – Nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb; Fristen

(1) In einem nicht offenen Verfahren sowie einem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb kann jedes interessierte Unternehmen einen Teilnahmeantrag abgeben. (2) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der …

§ 16 – Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung

§ 17 – Wettbewerblicher Dialog

§ 18 – Innovationspartnerschaft

§ 19 – Rahmenvereinbarungen

§ 20 – Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme

§ 21 – Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems

(1) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, dass er ein dynamisches Beschaffungssystem nutzt und für welchen Zeitraum es betrieben wird. (2) Auftraggeber informieren die Europäische Kommission wie folgt über eine Änderung der Gültigkeitsdauer: Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellu…

§ 22 – Fristen beim Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems

§ 23 – Grundsätze für die Durchführung elektronischer Auktionen

§ 24 – Durchführung elektronischer Auktionen

§ 25 – Elektronische Kataloge

(1) Der Auftraggeber kann festlegen, dass Angebote in Form eines elektronischen Kataloges einzureichen sind oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen. Angeboten, die in Form eines elektronischen Kataloges eingereicht werden, können weitere Unterlagen beigefügt werden. (2) Akzeptiert der Au…

§ 26 – Markterkundung

§ 27 – Aufteilung nach Losen

§ 28 – Leistungsbeschreibung

§ 29 – Technische Anforderungen

§ 30 – Bekanntmachung technischer Anforderungen

§ 31 – Nachweisführung durch Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen

§ 32 – Nachweisführung durch Gütezeichen

§ 33 – Nebenangebote

§ 34 – Unteraufträge

§ 35 – Auftragsbekanntmachungen; Beschafferprofil; Ex-ante-Transparenz

(1) Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit. § 13 Absatz 2, § 36 Absatz 4 und § 37 bleiben unberührt. (2) Die Auftragsbekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 17 der Tabelle 2 des Anhangs …

§ 36 – Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung

(1) Der Auftraggeber kann die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung nach den Vorgaben der Spalte 5 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a bekanntgeben. (2) Die regel…

§ 37 – Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems

(1) Der Auftraggeber kann die Absicht einer Auftragsvergabe mittels der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems bekanntmachen. (2) Die Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems wird nach den Vorgaben der Spalte 15 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsv…

§ 38 – Vergabebekanntmachungen; Bekanntmachung über Auftragsänderungen

(1) Der Auftraggeber übermittelt spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf. (2) D…

§ 39 – Bekanntmachungen über die Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen

(1) Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Auftrag zur Erbringung sozialer oder anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu vergeben, mittels einer Auftragsbekanntmachung gemäß § 35, normal normal einer regelmäßigen nicht verbi…

§ 40 – Veröffentlichung von Bekanntmachungen

(1) Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können. (2) Bekanntmachungen werden durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht. Als Nachweis der Veröffentlichung dient die Bestäti…

§ 41 – Bereitstellung der Vergabeunterlagen

§ 42 – Aufforderung zur Interessensbestätigung, zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog

§ 43 – Form und Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen

§ 44 – Erhöhte Sicherheitsanforderungen bei der Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen

(1) Der Auftraggeber prüft im Einzelfall, ob zu übermittelnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen. Soweit es erforderlich ist, kann der Auftraggeber verlangen, dass Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote zu versehen sind mit einer fortgeschr…

§ 45 – Grundsätze

§ 46 – Objektive und nichtdiskriminierende Kriterien

(1) Der Auftraggeber wählt die Unternehmen anhand objektiver Kriterien aus, die allen interessierten Unternehmen zugänglich sein müssen. (2) Die objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für die Auswahl der Unternehmen, die eine Qualifizierung im Rahmen eines Qualifizierungssystems beantragen,…

§ 47 – Eignungsleihe

§ 48 – Qualifizierungssysteme

§ 49 – Beleg der Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung und des Umweltmanagements

§ 50 – Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften

(1) Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie niedergelassen sind, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den deutschen Rechtsvorschriften eine natürliche oder juristische Person…

§ 51 – Prüfung und Wertung der Angebote; Nachforderung von Unterlagen

§ 52 – Zuschlag und Zuschlagskriterien

§ 53 – Berechnung von Lebenszykluskosten

§ 54 – Ungewöhnlich niedrige Angebote

§ 55 – Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen

§ 56 – Unterrichtung der Bewerber oder Bieter

§ 57 – Aufhebung und Einstellung des Verfahrens

§ 58 – Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen

§ 60 – Anwendungsbereich

§ 61 – Veröffentlichung, Transparenz

(1) Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Planungswettbewerb auszurichten, in einer Wettbewerbsbekanntmachung mit. Die Wettbewerbsbekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 24 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a erstellt. (2) Beabs…

§ 62 – Ausrichtung

§ 63 – Preisgericht

§ 64 – Übergangsbestimmungen

§ 65 – Fristenberechnung

§ 66 – Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms

Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind § 10a nicht anzuwenden und normal normal die §§ 21, 35, 36, 37, 38, 39, 40 und 61 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden. normal normal normal arabic…

Anlage 1 – (zu § 28 Absatz 2)Technische Anforderungen, Begriffsbestimmungen